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Satzung der Sportgemeinschaft 1928 Frankfurt am Main e.V

Änderung der Satzung beschlossen in der Hauptversammlung am 10.03.2023

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

„Sportgemeinschaft 1928 Frankfurt am Main e.V.“

(abgekürzt: SG 1928 e.V.).

Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Der Verein gilt als Nachfolger des am 24.04.1928 gegründeten Straßenbahner-Sportvereins.

§ 2

Zweck

1.Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Sports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seiner Tradition folgend wird er sowohl den Leistungssport als auch den Betriebssport pflegen. Dementsprechend wird er die sportliche Betätigung seiner Mitglieder in den Betriebssportabteilungen besonders fördern. Der Verein wird sich besonders der jugendlichen Mitglieder annehmen, um ihnen durch sportliche Betätigung eine gute körperliche und charakterliche Entwicklung zu ermöglichen.

2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Farbe, Wappen und Vereinsabzeichen

1.Die Vereinsfarben sind rotweiß. Das Vereinswappen zeigt den Frankfurter Adler in weiß auf rotem Grund.

2.Die Vereinsnadel zeigt das Vereinswappen. Hinzu kommt zwischen den Klauen des Adlers ein Fußball mit der Jahreszahl „1928“. Unter dem Fußball ist die Ortsbezeichnung „FFM“. Links und rechts am Rande des Wappens über den Klauen des Adlers sind die Buchstaben „S“ und „G“.

 

 

 

§ 4

Mitglieder

1.Jede unbescholtene männliche oder weibliche Person kann Mitglied des Vereins werden

2.Der Verein kennt ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

3.Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind.

4.Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder.

5.Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein erworben haben.

§ 5

Beitrag

1.Der Beitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Für jugendliche Mitglieder muss der Beitrag niedriger sein als für ordentliche Mitglieder. Bedürftige Mitglieder können vom geschäftsführenden Vorstand von dem Beitrag befreit werden oder eine Ermäßigung erhalten. Auf Antrag kann ein „Familienbeitrag“ gewährt werden. Familie im Sinne dieses Begriffes ist ein Ehepaar mit mindestens einem Kind bzw. Jugendlichen. Über die Höhe des „Familienbeitrags“ entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

  1.  

Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen, dieser wird per Bankeinzug (unbar) eingezogen. Für Betriebsangehörige der Stadtwerke Frankfurt am Main wird der Beitrag im Lohn- bzw. Gehaltsabzugsverfahren monatlich einbehalten und von den Stadtwerken an den Verein überwiesen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3.Mitglieder mit einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten verlieren ihre Mitgliedsrechte vorübergehend so lange, bis sie den Rückstand aufgeholt haben, es sei denn, dass ihre Mitgliedschaft vorher endgültig beendet wurde.

§ 6

Beginn der Mitgliedschaft

1.Die Zugehörigkeit zum Verein wird durch die Einzelmitgliedschaft erworben. Zur Aufnahme bedarf es der Abgabe einer Eintrittserklärung auf vorgedrucktem Formblatt. Personen unter 18 Jahren müssen mit der Eintrittserklärung auf vorgedrucktem Formular die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

2.Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an und unterwirft sich den jeweiligen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes.

3.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Beschluss der Hauptversammlung.

 

 

 

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft zum Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1.  

Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand halbjährlich zum 30.06 oder 31.12 eines Kalenderjahres möglich. Der Beitrag ist bis zum 30.06 oder 31.12 eines Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, zu leisten.

3.Der Ausschluss ist zulässig

a) bei groben Verstößen gegen die Satzung oder wenn ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnung seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt.

b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

c)bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten

Anträge auf Ausschluss können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden; sie sind an den Vorstand zu richten. Gründe und Beweismittel sind anzugeben. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der vorher das betroffene Mitglied zu hören hat. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder. Der Beschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Angaben von Gründen mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses das Recht des Einspruchs an den erweiterten Vorstand zu, der mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Bis dahin hat es alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden, Gegenstände abzugeben. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4.Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die vereinseigenen Gegenstände sind unverzüglich dem zuständigen Abteilungsleiter zurückzugeben.

5.Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder aberkannt werden.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

1.Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen der Person und des Vereins oberste Richtschnur sein.

2.Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) Die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes zu beachten,

b) die in der Vereinssatzung niedergelegten Grundsätze zu fördern sowie den Verein ideell und materiell nach besten Kräften zu unterstützen,

c)die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen,

d)den Anweisungen der Vereinsfunktionäre Folge zu leisten, wenn diese im Rahmen ihrer Vereinsfunktion handeln,

e) sich bei der sportlichen Betätigung stets fair zu verhalten, die Sportdisziplin zu wahren und die Anweisungen des Sportleiters oder seines Beauftragten (z.B. Übungsleiter, Spielausschussvorsitzende, Spielführer, Mannschaftsbetreuer) sowie die Entscheidungen der Schiedsrichter zu befolgen,

f) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren und sich kameradschaftlich zu verhalten,

g) die festgesetzten Beiträge und etwaigen Umlagen zeitgerecht zu zahlen,

h) mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 9

Rechte der Mitglieder

1.Die Mitglieder haben das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Hauptversammlung wird das Recht der freien Meinungsäußerung garantiert.

2.Das Stimmrecht haben bei der Wahl der Vereinsorgane die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

3.Wählbar zu den Vereinsorganen sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr dem Verein angehören. Die Hauptversammlung kann Ausnahmen zulassen.

4.Den Mitgliedern kann zu den Veranstaltungen des Vereins Zutritt zu einem ermäßigten Preis gewährt werden; die Entscheidung obliegt dem erweiterten Vorstand.

§ 10

Ordnungsstrafen

1.Mitglieder, die ihre satzungsmäßigen Pflichten verletzen, können mit einer Rüge, einer Verwarnung oder einer Androhung des Ausschlusses bestraft werden.

2.Bei Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten kann der geschäftsführende Vorstand eine mündliche Rüge erteilen. Bei jugendlichen Mitgliedern kann auch der Jugendleiter eine mündliche Rüge erteilen.

3.Bei wiederholten Verstößen gegen die satzungsmäßigen Pflichten kann der geschäftsführende Vorstand eine schriftliche Verwarnung erteilen. Die Gründe sind anzugeben.

4.Bei grobem Verstoß oder bei wiederholten Verstößen gegen die satzungsmäßigen Pflichten kann der geschäftsführende Vorstand den Ausschluss schriftlich androhen. Die Gründe sind anzugeben.

5.Gegen eine Verwarnung und gegen eine Androhung des Ausschlusses steht dem Betroffenen innerhalb 14 Tagen nach Zustellung das Recht auf Beschwerde an den erweiterten Vorstand zu, der endgültig entscheidet.

§ 11

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) die Ausschüsse

e) die Leitung der Betriebssportabteilungen

f) die Leitung der Sportfachabteilungen) die Abteilungsversammlungen

h) die Revisoren

§ 12

Hauptversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, der Tätigkeitsberichte der Abteilungen und Ausschüsse und des Revisionsberichtes.

b) Entlastung des Vorstandes.

c)Wahl der Vorstandsmitglieder.

d) Wahl der Revisoren.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der etwaigen Aufnahmegebühr und etwaiger Sonderumlagen.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g) Entscheidung über die eingereichten Anträge

h) Satzungsänderungen

i) Auflösung des Vereins

2.Außerordentliche Hauptversammlungen können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes vom erweiterten Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

 

  1.  

Die Hauptversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder müssen hierzu spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung erfolgt:

  • per Aushang im Vereinsheim am schwarzen Brett

Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Hauptversammlung gestellt werden, entscheidet die Hauptversammlung, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages bejahen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben

4.Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Über Anträge wird durch Handaufhebung abgestimmt. Bei Wahlen wird geheim (mit Stimmzettel) abgestimmt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann durch Handaufheben abgestimmt werden. Die Wahlen sind einzeln vorzunehmen, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt.

5.wählbar ist nur, wer anwesend ist oder durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung seine Bereitschaft zur Übernahme eines Mandats bekundet hat.

§ 13

Vorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem 1. Kassierer

Mindestens einer der drei Vorsitzenden muss Mitarbeiter der Stadtwerke Frankfurt am Main sein und soll dem Betriebszweig Verkehr der Stadtwerke angehören.

 

Zwei Mitglieder des Vorstandes gem. §26 BGB vertreten den Verein gemeinsam

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) dem 1.Schriftführer

c) den Leitern der Sportfachabteilungen

d) dem Vereinsjugendleiter

e) der 2. Kassierer

f) der 2. Schriftführer

g) die Leiter der Betriebs-Sportabteilungen

h) die Spielleiter (Klassenleiter, Spartenleiter)

i) der Alterspräsident

3.Die Leiter der Betriebs-Sportabteilungen können sich vertreten lassen.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden, mit Ausnahme der Leiter der Betriebs-Sportabteilungen, der Sportfachabteilungen und der Klassen- bzw. Spartenleiter von der Hauptversammlung jeweils einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird der Ersatz in der nächsten Hauptversammlung gewählt. Bis dahin regelt der erweiterte Vorstand die Stellvertretung.

5. Über die Positionen des erweiterten Vorstandes, soweit sie nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind, kann in Blockwahl abgestimmt werden, soweit jeweils nur ein Bewerber aufgestellt ist. Positionen, für die mehrere Bewerber aufgestellt wurden, ist über diese Position einzeln abzustimmen.

 

§ 14

Betriebs-Sportabteilungen

1.Die Betriebs-Sportabteilungen sind hinsichtlich des Sport- und Spielbetriebes sowie der geselligen Veranstaltungen weitgehend selbstständig. Der Spielbetrieb steht unter der Leitung eines Spielleiters (Klassenleiter bzw. Spartenleiter), der kraft Amtes dem erweiterten Vorstand angehört. Der Sportverkehr mit Vereinen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands, die rechtzeitig einzuholen ist.

2.Nur Vereinsmitglieder können einer Betriebs-Sportabteilung angehören. Von ihnen können Abteilungsbeiträge oder Abteilungsumlagen erhoben werden, die die Betriebs-Sportabteilungen selbstständig verwalten.

3.Die Leitung der Betriebs-Sportabteilungen besteht mindestens aus

a) dem Leiter

b) dem Kassierer

c) dem Schriftführer

Sie werden in den Abteilungsversammlungen gewählt. Die Grundsätze des § 13 Abs. 3 gelten entsprechend.

4.Für die Geschäftsführung gilt § 17 Abs. 1., 3., 4. und 6. sinngemäß

5.Für die Ausschüsse der Betriebs-Sportabteilungen gilt § 16 sinngemäß

6.Alljährlich finden vor der Hauptversammlung Abteilungsversammlungen statt, zu denen alle Abteilungsangehörige von der Abteilungsleitung einzuladen sind. Der Abteilungsversammlung obliegen

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes

b) Entlastung der Abteilungsleiter

c)Wahl der Abteilungsleitung

d)Wahl der Revisoren

e) Festsetzung des Abteilungsbeitrages und etwaiger Abteilungsumlagen

f) Entscheidung über die eingegangenen Anträge. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2., 3. und 4. gelten entsprechend

§ 15

Sportfachabteilungen

Mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands können Sportfachabteilungen für einzelne Sportarten gebildet werden. Bei der Gründungsversammlung ist der Leiter der Sportfachabteilung zu wählen, der kraft seines Amtes Mitglied des erweiterten Vorstands ist. Nach der Gründungsversammlung werden Abteilungsleitung und Ausschussmitglieder in Abteilungsversammlungen gewählt.

Die Grundsätze des § 12 Abs. 4. und des § 13 Abs. 3. gelten entsprechend

§ 16

Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Hauptversammlung können Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden.

 

§ 17

Geschäftsführung

1.Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstands. Er ist an die Satzung und an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden. Er kann Namens der Mitglieder Verpflichtungen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens eingehen.

2.Zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Vereins ist die Unterschrift zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich und genügend.

3.Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, lädt spätestens drei Tage vorher zu den Vorstandssitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. In Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für seine Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Sitzung leitet. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Über jeder Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

4.Die Geschäftsverteilung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.

5.Der geschäftsführende Vorstand hat auch ohne besondere Einladung Zutritt zu allen Versammlungen, Sitzungen und dergleichen. Ihm oder seinem Beauftragten ist auf Verlangen Einsicht in alle Kassenbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren.

6.Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres

§ 18

Geschäftsordnung für Versammlungen

Für die Durchführung von Hauptversammlungen, Abteilungsversammlungen und sonstigen Versammlungen gilt folgende Geschäftsordnung, soweit die jeweilige Versammlung nichts Anderes mit Stimmenmehrheit beschließt.

  1.  

Hausrecht und Tagesordnung. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus. Die Tagesordnung, die bekanntzugeben ist, gilt als angenommen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

  1.  

Wortmeldung. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann „zur Sache“ sprechen, wenn es sich in gehöriger Form zu Wort gemeldet und der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat. Wortmeldungen werden erst nach Eröffnung zu den zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkten angenommen. Das Wort wird in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen erteilt.

  1.  

Zur Geschäftsordnung. „Zur Geschäftsordnung“ wird das Wort außerhalb der Rednerliste erteilt, wenn die laufende Rede zu Ende ist. Es erhält nur ein Redner für einen Redner gegen den Antrag das Wort. Die Ausführungen dürfen nur den zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkt betreffen. Ausführungen „zur Sache“ selbst dürfen nicht gemacht werden.

  1.  

Persönliche Bemerkungen. Wer in den Verhandlungen genannt oder angegriffen worden ist, kann am Schluss der Diskussion, jedoch vor der Abstimmung, das Wort erhalten, um in Form einer „persönlichen Bemerkung“ Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtig zu stellen. Ausführungen „zur Sache“ dürfen nicht gemacht werden.

  1.  

Ordnungsruf und Entziehung des Wortes. Auf Klingelzeichen oder den Ordnungsruf des Versammlungsleiters hat der Redner seine Ausführungen sofort zu unterbrechen. Wenn dies nicht geschieht, kann der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Er kann im Übrigen einen Redner zur Ordnung rufen oder ihm das Wort entziehen, wenn nicht zur Sache gesprochen wird oder die Ausführungen ungehörig sind. Bei Wortentzug kann der Betroffene die Entscheidung der Versammlung beantragen. Er darf erst wieder sprechen, wenn die Versammlung ihm das Weiterreden gestattet hat.

  1.  

Anträge. Anträge, die aus der Versammlung herausgestellt werden, bedürfen einer Unterstützung von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen sind hiervon Geschäftsordnungsanträge. Abgestimmt wird zuerst über dem weiten gehenden Antrag. Über Zusatz- und Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Solche Anträge, die keine Verbindung zur Tagesordnung haben, sind vom Versammlungsleiter abzulehnen. Im Zweifelsfall entscheidet die Versammlung.

  1.  

Abstimmung. Beschlüsse werden, soweit satzungsmäßig keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über Anträge wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei Wahlen wird geheim (mit Stimmzettel) abgestimmt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann durch Handaufheben abgestimmt werden.

  1.  

Vorzeitiger Versammlungsschluss. Der Versammlungsleiter kann eine Versammlung vorzeitig schließen, wenn offenkundig eine ordnungsgemäße Durchführung nicht mehr gewährleistet ist.

  1.  

Protokoll. Über jede Versammlung/Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 19

Ehrungen

  1. Bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit kann die Vereinsnadel in Silber, bei 40-jähriger Vereins-zugehörigkeit die Vereinsnadel in Gold verliehen werden.

  1. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit können Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, mit der Vereinsnadel in Silber und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um das Wohl des Vereins erworben haben, mit der Vereinsnadel in Gold geehrt werden.

  1. Über die Verleihung der Ehrennadel an Vereinsmitglieder entscheidet der geschäftsführende oder der erweiterte Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit. Es werden Besitzurkunden vom geschäftsführenden Vorstand ausgestellt. Die Ehrungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

  1. Über weitergehende Ehrungen gemäß Abs. 1. und 2. wird in gleicher Weise entschieden.

  1. Bei rechtskräftigem Ausschluss aus dem Verein muss die Ehrennadel zurückzugeben werden. Das gleiche gilt, wenn die Ehrennadel durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aberkannt wird.

  1. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, mit der Vereinsnadel in Silber auszeichnen.

  1. Inhaber der Vereinsnadel in Gold haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 20

Revisoren

  1. Die Hauptversammlung wählt zwei Vereinsrevisoren. Die Abteilungsversammlungen wählen zwei Abteilungsrevisoren. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand bzw. der Abteilungsleitung angehören, sondern üben ihre Tätigkeit unabhängig aus. Die Revisoren werden einzeln auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist jeweils nur für einen Revisor zulässig.

  1. Die Hauptkasse und die Abteilungskassen sind jährlich mindestens einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Hauptkassenrevision ist schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Das Ergebnis der Abteilungskassenrevision ist schriftlich

a) der jeweiligen Abteilungsleitung

b) dem geschäftsführenden Vorstand

c) den Vereinsrevisoren vorzulegen. Der Hauptversammlung ist ein zusammenfassender Bericht in mündlicher Form durch die Vereinsrevisoren zu erstatten.

§ 21

Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle und dergleichen.

§ 22

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können von der Hauptversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für Anträge zu Satzungsänderungen gilt §12 Abs. 3. Satz 3. und 4.

§ 23

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wird. In diesem Fall müssen mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, die mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen müssen.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

  1. Die Auflösung des Vereins ist in der nächsten Ausgabe des Betriebsmitteilungsblattes der Stadtwerke Frankfurt am Main oder in sonst geeigneter Form bekanntzugeben.

§ 24

Schlussbestimmung

Diese Satzungsänderungen der Satzung vom 11.01.2007 treten am 10.03.20203 in Kraft. Sie gelten in der jeweils von der Hauptversammlung nach §22 beschlossenen Fassung.

 

Frankfurt, den 10.03.2023